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   SG Karlsruhe, 30.08.2006 - S 9 KR 2444/06   

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SG Karlsruhe, 30.08.2006 - S 9 KR 2444/06 (https://dejure.org/2006,111363)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.08.2006 - S 9 KR 2444/06 (https://dejure.org/2006,111363)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. August 2006 - S 9 KR 2444/06 (https://dejure.org/2006,111363)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.08.2006 - S 9 KR 2444/06
    Das Bundessozialgericht - BSG - hat mit Urteil vorn 01.07.1999, B 12 KR 2/99 R - zitiert nach juris -, SozR 3-2400 § 28h Nr. 9, BSGE 84, 136 ff., SGb 2000, 418 ff. die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen den Krankenkassen als Einzugsstellen und den anderen Versicherungsträgern ausführlich dargelegt (juris, Randnrn. 19 ff.).

    Mit dieser Vorschrift werden also in Fragen, die im Rahmen des Beitragseinzuges zu prüfen sind, Rechte kraft Gesetzes auf die Krankenkassen übertragen (BSG vom 01.07.1999, a.a.O., juris Rn. 23 i.V.m. Rn. 30 f.).

    Das für die Erhebung der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 55 Abs. 1 SGG liegt vor, weil die Klägerin Einfluss auf Entscheidungen der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht haben muss (BSG vom 01.07.1999, a.a.O., juris, Randnr. 31).

    Ob die Klägerin als Rentenversicherungsträger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz Sozialgesetzbuch - SGB - X benachrichtigt hätte werden müssen (vgl. dazu BSG vom 01.07.1999, a.a.O., juris, Rn. 36), kann unentschieden bleiben.

    Die Klägerin ist, wenngleich Versicherungsträger, Dritte im Sinne dieser Vorschrift (BSG vom 01.07.1999, a.a.O.).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.08.2006 - S 9 KR 2444/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung vor allem voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, zitiert nach juris).

    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG vom 25.01.2006, a.a.O.).

    Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 25.01.2006, a.a.O.).

  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 30.08.2006 - S 9 KR 2444/06
    Nach den genannten Grundsätzen ist auch bei einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und auszuschließen, dass der Familienangehörige Mitunternehmer ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt (BSG, Urteil vom 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R, zitiert nach juris), Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten voraussetzt.

    Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG vom 17.12.2002, a.a.O.; BSGE 34, 207, 210; SozR 3-3400 § 7 Nr. 1; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).

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